Strittig ist die Berichtigung nach § 129 AO.
Die Klägerin ist eine GbR, die aus Vater und Sohn besteht und seit dem 1. Juli 1992 den ehemals vom Vater alleine bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Hierzu hatte der Vater seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Juli 1992 in die GbR eingebracht (Gesellschaftsvertrag s. Bl. 29 ff der Bilanzakte). Mit Schreiben vom 23. September 1992 machte die Klägerin von der Optionsmöglichkeit gemäß § 24 Abs. 4 UStG Gebrauch und zeigte an, dass die Umsatzbesteuerung künftig nach den allgemeinen Regeln erfolgen solle (Bl. 3 der Feststellungsakte).
In der Umsatzsteuererklärung 1992 vom 11. Februar 1994 machte die Klägerin abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 45.438,70 DM geltend. Die Umsatzsteuer wurde der Erklärung entsprechend und unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.
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