Auf die Beschwerde der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin v. D. wird der Beschluss der 14. (großen) Strafkammer des Landgerichts D. vom 23. September 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Landgericht D. vom 1. August 2019 wird dahin abgeändert, dass die zugunsten der Staatskasse ausgesprochene Festsetzung eines Rückforderungsanspruchs gegen Rechtsanwältin v. D. entfällt.
2.Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen nach § 307 Abs. 2 StPO analog auszusetzen, ist gegenstandslos.
3.Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
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