OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.2020
III-1 Ws 289/19
Normen:
StPO § 370 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2;

Vertrauensschutz bei Rückforderung gezahlter Vorschüsse aus der Staatskasse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen III-1 Ws 289/19

DRsp Nr. 2020/12123

Vertrauensschutz bei Rückforderung gezahlter Vorschüsse aus der Staatskasse

Wenn der Verteidiger über einen langen Zeitraum - hier elf Jahre - Pauschgebühren als Vorschuss erhält, darf er darauf vertrauen, sie behalten zu dürfen. Eine Rückforderung bei Änderung der gebührenrechtlichen Sichtweise durch den Senat ist unbillig.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin v. D. wird der Beschluss der 14. (großen) Strafkammer des Landgerichts D. vom 23. September 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Landgericht D. vom 1. August 2019 wird dahin abgeändert, dass die zugunsten der Staatskasse ausgesprochene Festsetzung eines Rückforderungsanspruchs gegen Rechtsanwältin v. D. entfällt.

2.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen nach § 307 Abs. 2 StPO analog auszusetzen, ist gegenstandslos.

3.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 370 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2;

Gründe

I.