FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2006
6 K 256/04
Normen:
AO § 164 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Vertrauensschutz bei unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheiden

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 6 K 256/04

DRsp Nr. 2006/29506

Vertrauensschutz bei unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheiden

Ergeht ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO, kann der Steuerpflichtige sich auch dann nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, wenn das Finanzamt in einem anderen Veranlagungszeitraum eine bestimmte Handhabung (hier Aufteilung privater und betrieblicher Anteile der Kfz-Nutzung) angeregt und sich in der Folgezeit - gemäß den Steuererklärungen - hieran gehalten hat.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte an der Änderung von unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheiden aus Vertrauensschutzgründen gehindert war.