FG Hamburg - Urteil vom 22.02.2006
IV 81/05
Normen:
MOG § 10 Abs. 1 ; VwVfG § 48 Abs. 2 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 5 Abs. 1 Art. 13 ; VO (EWG) Nr. 2342/92 Art. 3 ; EWG-RL 64/432 Art. 3 ;

Vertrauensschutz beim Export von DDR-Zuchtrindern

FG Hamburg, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen IV 81/05

DRsp Nr. 2006/24651

Vertrauensschutz beim Export von "DDR-Zuchtrindern"

Hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gab es zum Zeitpunkt der hier streitigen Ausfuhren keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, welche für den Nachweis der Eigenschaft der ausgeführten Rinder aus DDR-Beständen als reinrassige Zuchtrinder die Vorlage bestimmter Nachweisdokumente ausdrücklich vorsahen.

Normenkette:

MOG § 10 Abs. 1 ; VwVfG § 48 Abs. 2 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 5 Abs. 1 Art. 13 ; VO (EWG) Nr. 2342/92 Art. 3 ; EWG-RL 64/432 Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte im Juli und August 1991 bei verschiedenen Zollstellen die Überwachung der Ausfuhr für Rinder - reinrassige Zuchttiere - Färsen mit mehr als 250 kg - andere - der Marktordnungswarenliste Nr. 010210001900. Auf ihre beim Beklagten gestellten Formanträge wurde der Klägerin nach Eingang der Kontrollexemplare T5 mit den erforderlichen Bestätigungen, dass die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, die Erstattungsbeträge antragsgemäß gezahlt.