FG Hamburg - Urteil vom 10.02.2000
IV 872/97
Normen:
MilchgarmV § 4a § 7 § 9 ; VwVfG § 48 Abs. 2 ;

Vertrauensschutz bezüglich eines Vergütungsbescheides

FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen IV 872/97

DRsp Nr. 2001/1766

Vertrauensschutz bezüglich eines Vergütungsbescheides

Vertrauensschutz bezüglich Vergütungsbescheid im Zusammenhang mit sogenanntem Pächterschutz.

Normenkette:

MilchgarmV § 4a § 7 § 9 ; VwVfG § 48 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Landwirt und Milcherzeuger. Er pachtete von dem Rentner Herrn B... (B.) im Jahre 1977 eine 2 ha große Weidefläche, die der Milcherzeugung diente. Dem Kläger wurden gemäß §§ 4 a, 4 b Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV - (i. d. F. der 7. Verordnung zur Änderung der MGV vom 16. 4. 1987, Bundesgesetzblatt I S. 1259) für die in den Milchwirtschaftsjahren 1987/88 bis 1991/92 vorgenommenen Stilllegungen der Anlieferungs- Referenzmengen eine Vergütung bezahlt. Bei der Berechnung der Vergütung ging der Beklagte zunächst von einer Referenzmenge unter Einschluss der gepachteten Fläche aus.

Mit Vertrag vom 1. 4. 1986 verpachtete B. die o. g. Fläche an den Landwirt Herrn T... (T.), wobei zwischen B. und T. einerseits und dem Kläger andererseits umstritten war, ob die - spätestens am 1. 4. 1986 erfolgte - Rückgabe der Weidefläche vom Kläger an B. aufgrund einer Kündigung durch den Kläger oder durch eine eigenmächtige, vom Kläger aber letztlich hingenommene Handlung des B. geschah.