BFH - Beschluss vom 02.08.2004
IX B 41/04
Normen:
FGO § 96 ; ZPO § 444 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 68
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7033/02

Vertrauensschutz; fehlerhafte frühere Veranlagungspraxis

BFH, Beschluss vom 02.08.2004 - Aktenzeichen IX B 41/04

DRsp Nr. 2004/17564

Vertrauensschutz; fehlerhafte frühere Veranlagungspraxis

1. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung gebietet es, dass das FA in jedem VZ die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüft und rechtlich würdigt.2. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss das FA zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Stpfl. auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte.

Normenkette:

FGO § 96 ; ZPO § 444 ;

Gründe:

Die Beschwerde, deren Verfahrensgegner das Finanzamt (FA) X nach der Zusammenlegung der Finanzämter A und B geworden ist, ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erfordert die Rechtsfrage,

ob die jahrelange Anerkennung eines steuermindernden Tatbestands durch das FA eine geänderte Beurteilung in einem späteren Veranlagungszeitraum zulässt, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Veranlagungspraxis Unterlagen zum Nachweis des steuermindernden Tatbestands nicht mehr aufbewahrt hat und deshalb das Vorliegen des Tatbestands nicht mehr nachweisen kann,

keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil diese Rechtsfrage geklärt ist.