FG Münster - Urteil vom 11.03.2005
9 K 1220/00 G
Normen:
AO (1977) § 63 Abs. 2 § 55 Abs. 1 § 61 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 913

Vertrauensschutz gegen rückwirkenden Entzug der Gemeinnützigkeit; Gewerbesteuermeßbetrag 1989 bis 1991 und Körperschaftsteuer 1989 bis 1991

FG Münster, Urteil vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 9 K 1220/00 G

DRsp Nr. 2005/8874

Vertrauensschutz gegen rückwirkenden Entzug der Gemeinnützigkeit; Gewerbesteuermeßbetrag 1989 bis 1991 und Körperschaftsteuer 1989 bis 1991

1. Prüft das FA frühzeitig die Satzung einer gGmbH und erlässt daraufhin neben vorläufigen Bescheinigungen über die Gemeinnützigkeit auch Freistellungsbescheide, genießt die gGmbH Vertrauensschutz, als das FA jedenfalls für zurückliegende Jahre nicht mehr geltend machen darf, die Satzung entspreche nicht den Anforderungen des § 61 Abs. 1 und 2 AO. 2. Einfache Verstöße gegen die Selbstlosigkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen nicht den rückwirkenden Entzug der Gemeinnützigkeit.

Normenkette:

AO (1977) § 63 Abs. 2 § 55 Abs. 1 § 61 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.)

1. von der Körperschaft- und Gewerbesteuer (GewSt) befreit ist, weil sie als gemeinnützig i. S. d. §§ 51 ff. AO anzuerkennen ist,

2. falls die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht als erfüllt angesehen werden können, in welchem Umfang bestandskräftige Freistellungsbescheide rückwirkend durch Körperschaftsteuer (KSt) und GewSt-Messbescheide ersetzt werden können und

3. falls auch die Frage zu b) zu Lasten der Klin. zu entscheiden ist, ob die KSt und die GewSt-Messbeträge wegen anderweitiger Ausübung der Bilanzierungswahlrechte (Abschnitt 34 EStR) auf 0,- DM festzusetzen sind.