BFH - Beschluss vom 21.08.2013
III B 122/12
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1798
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3385/11

Vertrauensschutz hinsichtlich der Gewährung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen III B 122/12

DRsp Nr. 2013/21443

Vertrauensschutz hinsichtlich der Gewährung von Kindergeld

1. NV: Eine Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. 2. NV: An der Klärungsfähigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt es, wenn der BFH in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG gebunden wäre.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sofern die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie nicht vor.

1. Die Familienkasse X ist aufgrund eines Organisationsaktes im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit Y --Familienkasse-- eingetreten (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.