BAG - Beschluss vom 23.03.2021
1 ABR 31/19
Normen:
Rahmenbetriebsvereinbarung für ICT-Systeme v. 25.06.2010 § 10 Nr. 2 S. 1 und Nr. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 235
AuR 2022, 224
BB 2021, 2428
DB 2021, 1750
DStR 2021, 1954
EzA BetrVG 2001 _ 87 Kontrolleinrichtung Nr. 7
EzA-SD 2021, 13
NZA 2021, 959
ZIP 2021, 2299
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 125/18
ArbG Köln, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 327/17

Vertrauenstatbestand durch richterliche Verfügung zur Verlängerung der BeschwerdebegründungspflichtÜberwachungsrecht des Betriebsrats auf Einhaltung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG durch den ArbeitgeberMitbestimmungsrecht bei Einführung und Nutzung der für eine E-Mail-Kommunikation notwendigen SoftwareVerfahrensgegenstände beim Unterlassungsbegehren des Betriebsrats gegen den ArbeitgeberBeseitigungsanspruch des Betriebsrats aus Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 BetrVG

BAG, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 1 ABR 31/19

DRsp Nr. 2021/9728

Vertrauenstatbestand durch richterliche Verfügung zur Verlängerung der Beschwerdebegründungspflicht Überwachungsrecht des Betriebsrats auf Einhaltung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG durch den Arbeitgeber Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Nutzung der für eine E-Mail-Kommunikation notwendigen Software Verfahrensgegenstände beim Unterlassungsbegehren des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber Beseitigungsanspruch des Betriebsrats aus Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 BetrVG

Ein dem Betriebsrat bei der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber zustehender Beseitigungsanspruch erfasst nur die Beendigung des betriebsverfassungswidrigen Zustands, nicht aber die Rückgängigmachung sich aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergebender Folgen. Orientierungssätze: 1. Wird die Frist zur Begründung der Beschwerde aufgrund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrags irrtümlicherweise über den vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers verlangten Zeitpunkt hinaus verlängert, darf dieser darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist (Rn. 13 ff.). 2. Bei § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG handelt es sich um eine zugunsten der Arbeitnehmer geltende gesetzliche Vorschrift, deren Einhaltung durch den Arbeitgeber der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überwachen kann (Rn. 27).