VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2021
10 S 320/20
Normen:
LIFG § 4 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7614/18

Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen im Hinblick auf einen Informationszugangsanspruch

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 10 S 320/20

DRsp Nr. 2021/11708

Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen im Hinblick auf einen Informationszugangsanspruch

1 Das anwaltliche Berufsgeheimnis kann einem Informationszugangsanspruch entgegenstehen, wenn der Zugangsanspruch auf Informationen gerichtet ist, die selbst der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen oder die jedenfalls Rückschlüsse auf solchermaßen geschützte Informationen zulassen.2 Die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen kann einem Informationszugangsanspruch, der auf Informationen aus einer rechtsanwaltlichen Beratung gerichtet ist, im Einzelfall entgegenstehen, wenn die Beratungsleistung durch eine besondere inhaltliche Nähe zu einzelnen Personen zuzuordnenden Meinungen oder zu den Beratungen und Entscheidungsprozesse kennzeichnenden Dynamiken geprägt ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. November 2019 - 4 K 7614/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LIFG § 4 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den informationsrechtlichen Zugang zu einer für die beklagte Gemeinde von einem Rechtsanwalt erstellten schriftlichen Beratungsleistung und zu der entsprechenden Beauftragung.