BFH - Beschluß vom 25.08.1998
II B 44/98
Normen:
FGO §§ 129 72 62 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 333

Vertreter ohne Vertretungsmacht; Klagerücknahme

BFH, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen II B 44/98

DRsp Nr. 1999/585

Vertreter ohne Vertretungsmacht; Klagerücknahme

Legt ein als Prozessbevollmächtigter ohne Vollmachtsvorlage aufgetretener Rechtsanwalt Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss ein und nimmt der nichtvertretene Kl. die Klage gegenüber dem FG selbst zurück verbunden mit dem Hinweis, er werde die Rechtsanwälte veranlassen, das Verfahren zu beenden, so liegt darin nicht die Rücknahme der Beschwerde.

Normenkette:

FGO §§ 129 72 62 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhob vor dem Finanzgericht (FG) Klage wegen der Feststellung des Einheitswerts für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf den 1. Januar 1992, Landwirtschaftskammerbeiträgen für 1991 bis 1996 sowie wegen Säumniszuschlägen. Zugleich beantragte er, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Den Antrag lehnte das FG mit Beschluß vom 11. Februar 1998 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab.