BGH - Urteil vom 17.03.2008
II ZR 239/06
Normen:
GenG (a.F.) § 39 Abs. 1 ; BGB § 134 § 139 § 141 Abs. 1 § 177 Abs. 1 § 184, 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 2008, 894
BB 2008, 1812
BGHReport 2008, 857
DB 2008, 1314
MDR 2008, 868
NJW-RR 2008, 1488
NZG 2008, 471
WM 2008, 1021
WuM 2008, 514
ZIP 2008, 1114
Vorinstanzen:
KG, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 16/05
LG Berlin, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 208/04

Vertretung des Aufsichtsrats einer Genossenschaft durch den Vorsitzenden;Wirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindungszahlung für den Fall der ausserordentlichen Kündigung des Dienstvertrags mit dem Vorstand

BGH, Urteil vom 17.03.2008 - Aktenzeichen II ZR 239/06

DRsp Nr. 2008/11459

Vertretung des Aufsichtsrats einer Genossenschaft durch den Vorsitzenden;Wirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindungszahlung für den Fall der ausserordentlichen Kündigung des Dienstvertrags mit dem Vorstand

»a) Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Aufsichtsrat einer Genossenschaft in der Willensbildung zum Abschluss oder zur Änderung des Dienstvertrags mit dem Vorstand nicht vertreten.b) Die Vereinbarung einer Abfindungszahlung in einem Dienstvertrag mit dem Vorstand für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die Genossenschaft ist unwirksam, weil sie das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund unzumutbar erschwert (Anschluss an Sen. Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 282/98, ZIP 2000, 1442).«

Normenkette:

GenG (a.F.) § 39 Abs. 1 ; BGB § 134 § 139 § 141 Abs. 1 § 177 Abs. 1 § 184, 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, der Beklagte war ihr hauptamtlicher Vorstandsvorsitzender. In seinem Dienstvertrag war ursprünglich unter anderem vereinbart:

"Herr B. erhält eine Abfindung in Höhe von 18 Monatsgehältern, wenn der Aufsichtsrat auf seine Tätigkeit, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zum Widerruf der Bestellung, verzichtet oder Herr B. seinen Dienstvertrag kündigt."