BFH - Beschluss vom 21.10.2010
V B 67/10
Normen:
FGO § 62 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4977/08

Vertretung einer prozessunfähigen Partei durch einen Bevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen V B 67/10

DRsp Nr. 2010/21386

Vertretung einer prozessunfähigen Partei durch einen Bevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ein Beteiligter, der sich in einem Revisionsverfahren auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln. 2. NV: Auch eine prozessunfähige Person muss sich nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daher ist eine Beschwerde, die ein nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähiger Kläger persönlich einlegt, selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 Satz 1 der -- --). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.