BFH, Beschluß vom 28.09.1999 - Aktenzeichen VII B 97-103/97
DRsp Nr. 2000/619
Vertretung vor dem BFH
1. Ist die Bestellung als Steuerberater wirksam widerrufen worden, so ist der Betreffende kein Steuerberater mehr.2. Der Betreffende ist damit nicht Angehöriger einer der in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG genannten Berufsgruppen und kann sich nicht selbst vor dem BFH vertreten.
Normenkette:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1;
Gründe:
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