Die Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater B, Niederlande, wird als Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zurückgewiesen.
Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 der Vorschrift vertretungsbefugt sind, zurückzuweisen. Die vom Kläger bevollmächtigte, in den Niederlanden ansässige und als Limited Liability Partnership firmierende Personengesellschaft ist nicht nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsbefugt.
Die Bevollmächtigte ist keine nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO vertretungsbefugte Gesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Eine Vertretungsbefugnis nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO scheidet ebenfalls aus; denn die Bevollmächtigte hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sie die Voraussetzungen des § 3a StBerG in der Fassung mit Wirkung vom 25.06.2017 erfüllt.
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