FG Berlin - Urteil vom 13.04.2005
6 K 6489/03
Normen:
AO § 25 ; AO § 26 ; BGB § 709 ; BGB § 714 ; BGB § 744 ;

Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters für eine GbR; Zuständigkeit für den Erlass einer Prüfungsanordnung

FG Berlin, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 6 K 6489/03

DRsp Nr. 2007/8438

Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters für eine GbR; Zuständigkeit für den Erlass einer Prüfungsanordnung

1. Der Gesellschafter einer GbR kann grundsätzlich die gegenüber der GbR ergangene Prüfungsanordnung nicht wirksam im Namen der GbR anfechten. 2. Die Heranziehung einer GbR zu einer routinemäßigen Außenprüfung ist in aller Regel ermessensgerecht, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor.

Normenkette:

AO § 25 ; AO § 26 ; BGB § 709 ; BGB § 714 ; BGB § 744 ;

Tatbestand: