BFH, Beschluß vom 15.01.2002 - Aktenzeichen VII B 273/01
DRsp Nr. 2002/4853
Vertretungszwang
Der Vertretungszwang vor dem BFH begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Das gilt erst recht, nach dem der Vertretungszwang vor dem BFH - unter Ausweitung des zur Vertretung berechtigten Personenkreises - durch § 62 aFGO zum 01.01.2001 in Dauerrecht übergeleitet worden ist.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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