I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1996 und 1997 sowie Zinsen als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das FG hatte den Kläger wegen eines fehlenden inländischen Wohnsitzes nach § 53 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Schreiben vom 21. Juli 2003 gebeten, bis zum 30. August 2003 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Antragsgemäß verlängerte das FG diese Frist bis zum 5. Oktober 2003 und belehrte den Kläger über die nach § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO eintretenden Rechtsfolgen, sofern bis dahin kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt worden sei. Mangels einer entsprechenden Benennung gab das FG das Urteil vom 18. Februar 2004, dem eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, dem Kläger mit einfachem Brief, der am 5. März 2004 abgesandt wurde, bekannt.
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