BFH - Beschluss vom 10.08.2004
III R 19/04
Normen:
FGO § 62a § 120 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1668
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5909/01

Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 10.08.2004 - Aktenzeichen III R 19/04

DRsp Nr. 2004/16313

Vertretungszwang

1. Wird eine Revision nicht von einer vor dem BFH zur Vertretung berechtigten Person eingelegt sondern vom Kl. persönlich, so ist die Einlegung der Revision unwirksam.2. Nach Ablauf der einmonatigen Revisionsfrist kann die Unwirksamkeit auch nicht dadurch geheilt werden, dass eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person die vom Kl. persönlich erhobene Revision nachträglich genehmigt.

Normenkette:

FGO § 62a § 120 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1996 und 1997 sowie Zinsen als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das FG hatte den Kläger wegen eines fehlenden inländischen Wohnsitzes nach § 53 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Schreiben vom 21. Juli 2003 gebeten, bis zum 30. August 2003 einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Antragsgemäß verlängerte das FG diese Frist bis zum 5. Oktober 2003 und belehrte den Kläger über die nach § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO eintretenden Rechtsfolgen, sofern bis dahin kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt worden sei. Mangels einer entsprechenden Benennung gab das FG das Urteil vom 18. Februar 2004, dem eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, dem Kläger mit einfachem Brief, der am 5. März 2004 abgesandt wurde, bekannt.