BFH - Beschluss vom 01.04.2005
IX B 160/04
Normen:
FGO § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1351
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4362/01

Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 01.04.2005 - Aktenzeichen IX B 160/04

DRsp Nr. 2005/6951

Vertretungszwang

1. Zum Vertretungszwang nach § 62 a FGO.2. Legt ein Kl. und Beschwerdeführer, der die Voraussetzungen des § 62 a FGO nicht erfüllt, persönlich NZB ein, so ist die Beschwerde unzulässig. Das gilt auch, wenn die Einlegung mit Abstimmung des Prozessbevollmächtigten geschah.

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht wirksam eingelegt wurde.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).