FG Baden-Württemberg, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 39/04
Vertretungszwang
BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IV B 23/05
DRsp Nr. 2005/8620
Vertretungszwang
Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt etc. vertreten lassen. Erhebt ein Stpfl. NZB gegen ein FG-Urteil, ohne ausdrücklich PKH zu beantragen, ist die Beschwerde mangels Postulationsfähigkeit unzulässig.