BFH - Beschluss vom 22.02.2007
VI S 11/06
Normen:
FGO § 62a § 39 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1162

Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen VI S 11/06

DRsp Nr. 2007/6489

Vertretungszwang

§ 62a Abs. 1 Satz 1 FGO normiert einen umfassenden Vertretungszwang. Dieser ist auch bei dem Antrag nach § 39 FGO zu beachten.

Normenkette:

FGO § 62a § 39 ;

Gründe:

I. Der nicht vertretene Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehrt die Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) durch den Bundesfinanzhof (BFH).

Der Antragsteller hatte am 11. Mai 2005 vor dem FG X Untätigkeitsklage wegen Einkommensteuer den Veranlagungszeitraum 2000 betreffend erhoben. Er wandte sich mit der unter dem Aktenzeichen ... anhängig gewordenen Klage gegen den ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 28. März 2003 mit der Begründung, am 15. April 2003 Einspruch eingelegt und zuletzt am 22. Dezember 2004 eine Einspruchsentscheidung angemahnt zu haben, ohne dass der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA-- A) bis zum 10. Mai 2005 tätig geworden sei.

Das FA A erwiderte, dass es --veranlasst durch den Wohnsitzwechsel des Klägers-- die Aktenabgabe an das FA B eingeleitet und die Akten am 9. März 2005 an das FA B übersandt habe.

Das FA B änderte mit Bescheid vom 29. Juni 2005 den im Klageverfahren streitigen Einkommensteuerbescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).