BFH - Beschluss vom 03.05.2007
V B 180/06
Normen:
FGO § 62a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1676
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1222/05

Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen V B 180/06

DRsp Nr. 2007/12207

Vertretungszwang

Den Anforderungen des § 62a FGO wird nicht genüge getan, wenn der Bevollmächtigte nur der Form nach tätig wird. Es muss erkennbar sein, dass er selbst den Prozessstoff überprüft und die volle Verantwortung für deren Inhalt übernimmt.

Normenkette:

FGO § 62a;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 24. August 2006 wies das Finanzgericht des Landes Brandenburg die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in dem Verfahren 5 K 1222/05 ab. Hiergegen legte die Klägerin durch die von ihr bevollmächtigte X-Steuerberatungsgesellschaft (Bevollmächtigte) Nichtzulassungsbeschwerde ein. Als Beschwerdebegründung übersandte die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 im Auftrag der Klägerin einen von dieser unterschriebenen Schriftsatz.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § Abs. der () muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § Abs. des Steuerberatungsgesetzes () vertreten lassen. Das gilt auch für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ Abs. ; BFH-Beschluss vom 27. Juni 1996 V B 34/96, BFH/NV 1997, 56). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in § Abs. genannten Berufsgruppen, ist die Beschwerde unwirksam und als unzulässig zu verwerfen (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § Rz 38, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).