BFH - Beschluss vom 20.09.2007
IX S 11/07
Normen:
FGO § 62a, § 63 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2333

Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX S 11/07

DRsp Nr. 2007/19077

Vertretungszwang

Der Vertretungszwang nach § 62a FGO gilt auch für Anträge auf AdV, die beim BFH gestellt werden.

Normenkette:

FGO § 62a, § 63 Abs. 3;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2000 und 2001 durch Urteil vom 28. Februar 2007 III 118/2006 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller im Verfahren IX B 108/07 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 hat er außerdem beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.

II. 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist unzulässig. Er wurde nicht wirksam erhoben, weil sich der Antragsteller bei seiner Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften hat vertreten lassen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138). Den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe zur Stellung des Aussetzungsantrages durch einen postulationsfähigen Vertreter hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2007 IX S 10/07 (PKH) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.