BFH - Beschluss vom 04.07.2002
IX S 2/02
Normen:
FGO §§ 39 62a ;

Vertretungszwang; Antrag nach § 39 FGO

BFH, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen IX S 2/02

DRsp Nr. 2002/12695

Vertretungszwang; Antrag nach § 39 FGO

Auch für einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BFH nach § 39 FGO gilt der Vertretungszwang gem. § 62 a FGO.

Normenkette:

FGO §§ 39 62a ;

Gründe:

1. Der Antrag ist unzulässig, weil er vom Antragsteller persönlich gestellt worden ist. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).