BFH - Beschluss vom 02.08.2007
I B 143/06
Normen:
FGO § 62a, § 163 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2306
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1051/05

Vertretungszwang; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen I B 143/06

DRsp Nr. 2007/17548

Vertretungszwang; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Der Vertretungszwang nach § 62a FGO gilt nicht nur für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern auch für deren Begründung. Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen. Die Begründung muss von ihm selbst stammen.

Normenkette:

FGO § 62a, § 163 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Die von ihr vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage wegen der Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre 2001 bis 2003 wies dieses ab, ohne die Revision zuzulassen (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. August 2006 5 K 1051/05). Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übersandte die Prozessbevollmächtigte einen von dem Geschäftsführer der Klägerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde. In dem von einem Vertreter der Prozessbevollmächtigten selbst unterschriebenen Begleitschreiben hieß es lediglich, die Übersendung der Stellungnahme erfolge im Auftrag der Klägerin.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.