BFH - Beschluss vom 29.03.2007
VII B 297/06
Normen:
FGO § 62a ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 9/05

Vertretungszwang; Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen VII B 297/06

DRsp Nr. 2007/8872

Vertretungszwang; Beschwerdeverfahren

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH muss von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen. Es genügt weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz aus.

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.