BGH - Beschluss vom 09.07.2021
AnwZ (Brfg) 11/21
Normen:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1; BRAO § 112e S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1359
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 16/20

Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter i.R.e. Antrags auf Zulassung der Berufung (hier: Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft)

BGH, Beschluss vom 09.07.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/21

DRsp Nr. 2021/12231

Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter i.R.e. Antrags auf Zulassung der Berufung (hier: Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft)

1. Rechtsanwalt im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1-3 VwGO ist grundsätzlich nur der vor einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.2. Der Vertretungszwang ist verfassungs- wie europarechtskonform.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. Januar 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 2 S. 1; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten. Mit Bescheid vom 4. August 2020 versagte die Beklagte der Klägerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.