BFH - Beschluß vom 13.07.1998
III R 13/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1 ; FGO § 79a Abs. 2 § 116 Abs. 1 Nr. 1 § 120 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 320

Vertretungszwang; Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 13.07.1998 - Aktenzeichen III R 13/98

DRsp Nr. 1999/549

Vertretungszwang; Einzelrichter

1. Wird dem gesetzlich normierten Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG nicht genügt, so fehlt den Beteiligten die Postulationsfähigkeit. Die entsprechenden Prozesshandlungen sind daher unwirksam. 2. Lässt ein Gerichtsbescheid nicht in ausreichendem Maße erkennen, auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage der Einzelrichter entscheiden hat, so kommt als Rechtsmittel nur die zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO in Betracht.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1 ; FGO § 79a Abs. 2 § 116 Abs. 1 Nr. 1 § 120 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zu 50 v.H. an der X-GbR beteiligt, die gewerbliche Einkünfte erzielt.

Bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1992 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst einen für den Kläger anteilig festgestellten gewerblichen Verlust aus dieser Beteiligung in Höhe von ... DM. Nach Ergehen eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheides erließ das FA einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1992 und rechnete nunmehr dem Kläger einen anteiligen gewerblichen Gewinn in Höhe von ... DM zu. Einspruch und Klage, die sich ausschließlich gegen die geänderte Gewinnfeststellung richteten, blieben erfolglos.