BFH - Beschluss vom 30.06.2009
I E 8/09
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Vertretungszwang für die Einlegung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen I E 8/09

DRsp Nr. 2009/21721

Vertretungszwang für die Einlegung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen einen Kostenansatz.

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Mai 2008 I S 10/08 eine Anhörungsrüge der Erinnerungsführerin als unbegründet zurückgewiesen und der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Erinnerungsführerin mit Kostenrechnung vom 8. Juli 2008 die Gerichtsgebühren für jenes Verfahren in Rechnung gestellt. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung, mit der sie begehrt, ihr die Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung zu erlassen. Im Erinnerungsverfahren ist die Erinnerungsführerin nicht durch eine der in § 62a der Finanzgerichtsordnung aufgeführten Personen vertreten.

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH ist der Erinnerung entgegengetreten.

II.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob für die Einlegung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283, 1286 f.). Denn die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet.

1.