Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2019 - IX B 123/18 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Mit Beschluss vom 21.06.2019 - IX B 123/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der anwaltlich vertretenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch den erkennenden Senat als unbegründet zurückgewiesen. In dem Beschluss führte der Senat aus, der von der Klägerin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege nicht vor.
Mit zwei Schreiben vom 26.08.2019 legte die nicht vertretene Klägerin ihre abweichende Rechtsauffassung dar. Sie hielt daran fest, dass die streitige Vorschrift des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht habe angewendet und damit eine Korrektur nach § 129 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr habe durchgeführt werden können.
II.
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