BFH - Beschluss vom 12.01.2011
IV B 73/10
Normen:
FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 4 S. 1, 2; FGO § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7107/06

Vertretungszwang i.R.e. Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen IV B 73/10

DRsp Nr. 2011/4022

Vertretungszwang i.R.e. Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen vor dem Bundesfinanzhof

1. NV: Auch die nach § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gem. § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 Satz 1 FGO). 2. NV: Wird die Beschwerde auch nach wiederholter Belehrung des Beschwerdeführers (Zeugen) nicht von einer der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen oder Gesellschaften eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 4 S. 1, 2; FGO § 128 Abs. 1;

Gründe

I.