BFH, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen XI R 33/00
DRsp Nr. 2001/3703
Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG
1. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG ist nicht davon abhängig, dass der Beteiligte aufgrund seiner Rechtskenntnisse unfähig ist, den Rechtsstreit ohne Vertreter sachgerecht zu führen.2. Für den Antrag nach § 78 bZPO i.V.m. § 155FGO (Beiordnung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) gilt der Vertretungszwang nicht, da durch ihn erst ein Prozessvertreter verschafft werden soll.