BFH - Beschluß vom 25.08.1998
II B 71/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 334

Vertretungszwang; nachträgliche Genehmigung der Prozessführung

BFH, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen II B 71/98

DRsp Nr. 1999/651

Vertretungszwang; nachträgliche Genehmigung der Prozessführung

1. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2. Die nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch einen vom Rechtsmittelführer noch zu bestellenden zugelassenen Vertreter ist ausgeschlossen. Die Genehmigung wirkt nur für die Zukunft. Sie kann daher nur wirksam werden, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks. Im Wege der Fortschreibung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 30. Oktober 1996 den Einheitswert für dieses Grundstück auf den 1. Januar 1993 auf 26 300 DM fest.