BFH - Beschluß vom 13.11.2001
IV B 158/01
Normen:
FGO § 62a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 511

Vertretungszwang; Rücknahme eines Rechtsmittels

BFH, Beschluß vom 13.11.2001 - Aktenzeichen IV B 158/01

DRsp Nr. 2002/881

Vertretungszwang; Rücknahme eines Rechtsmittels

Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt nicht für die Rücknahme eines Rechtsmittels, und zwar selbst dann, wenn dieses von einem Bevollmächtigten zulässig erhoben worden ist.

Normenkette:

FGO § 62a Abs. 1 ;

Gründe: