BFH, Beschluß vom 13.11.2001 - Aktenzeichen IV B 158/01
DRsp Nr. 2002/881
Vertretungszwang; Rücknahme eines Rechtsmittels
Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt nicht für die Rücknahme eines Rechtsmittels, und zwar selbst dann, wenn dieses von einem Bevollmächtigten zulässig erhoben worden ist.