BFH - Beschluss vom 18.05.2005
III B 55/05
Normen:
FGO § 56 § 62a § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1616
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3945/04

Vertretungszwang vor BFH; Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen III B 55/05

DRsp Nr. 2005/10533

Vertretungszwang vor BFH; Wiedereinsetzung

1. Zum Vertretungszwang gemäß § 62 a FGO.2. Wird die Beschwerde von einer nicht postulationsfähigen Person eingelegt, so ist sie unwirksam.3. Der Vertretungszwang verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG; die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert.4. Ist ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage, ein Rechtsmittel fristgerecht durch einen vor dem BFH dazu befugten, postulationsfähigen Vertreter einzulegen, kommt Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften stehende und zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben.

Normenkette:

FGO § 56 § 62a § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).