BFH - Beschluß vom 06.09.1999
X B 77/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 322

Vertretungszwang vor dem BFH

BFH, Beschluß vom 06.09.1999 - Aktenzeichen X B 77/99

DRsp Nr. 2000/731

Vertretungszwang vor dem BFH

1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigen vertreten lassen. 2. Ein solcher Vertretungszwang gilt auch für die Einlegung der Beschwerde, gleichgültig, gegen welche Art von Beschluss diese sich richtet; d. h. auch in PKH-Sachen.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) in ihrem Rechtsstreit gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1992 und 1993 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klage bei der gebotenen summarischen Prüfung --derzeit jedenfalls-- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß haben die Kläger selbst Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin PKH und außerdem im Hinblick auf zwei beim FG Nürnberg bzw. FG Baden-Württemberg anhängige Klagen zur Besteuerung von "Scheingewinnen" Verfahrensaussetzung beantragen.

Das FA hatte Gelegenheit, sich zu äußern.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie von den Klägern ohne ordnungsgemäße Vertretung erhoben wurde.