BFH - Beschluss vom 27.05.2009
X S 19/09
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a;

Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzgericht bei Erhebung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen X S 19/09

DRsp Nr. 2009/21094

Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzgericht bei Erhebung einer Anhörungsrüge

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 10. März 2009 X B 250/08 hat der Senat die vom Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich dieser wiederum persönlich. Er trägt u.a. vor, ein beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassener Vertreter sei schon deshalb nicht notwendig, weil die Beschwerde durch das Finanzgericht (FG) vorgelegt worden sei und einen wie auch immer gearteten Vertretungszwang vor dem BFH gebe es nicht.

II.

Die Einwendungen des Klägers sind als Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) auszulegen; diese ist unzulässig.