BFH - Beschluss vom 04.08.2009
V S 16/09 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof nach der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

BFH, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen V S 16/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/23831

Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof nach der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

1.

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2.