BFH - Urteil vom 29.06.2022
III R 2/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2323
BB 2022, 2845
BFH/NV 2022, 1386
DStRE 2022, 1375
FR 2022, 1139
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10003/19

Vertrieb von FilmrechtenSynchronisierung eines Films in einer anderen SpracheZeitlich befristete RechteüberlassungAnrechnung von Lizenzgebühren

BFH, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen III R 2/21

DRsp Nr. 2022/14170

Vertrieb von Filmrechten Synchronisierung eines Films in einer anderen Sprache Zeitlich befristete Rechteüberlassung Anrechnung von Lizenzgebühren

Räumt der Produzent eines Spielfilmes (Lizenzgeber) dem Filmverleiher (Lizenznehmer) auch das Recht ein, den lizensierten Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten, handelt es sich nicht im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG um eine Lizenz, die ausschließlich dazu berechtigt, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechte).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.12.2020 – 10 K 10003/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 143 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob beim Vertrieb von Filmrechten eine Untertitelung oder Synchronisation das Vorliegen sog. Durchleitungsrechte bzw. einer sog. Vertriebslizenz im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ausschließt. Streitgegenständlich sind zuletzt noch die Gewerbesteuermessbeträge der Jahre 2014 und 2015.