BGH - Beschluss vom 27.07.2016
1 StR 19/16
Normen:
TabStG § 1 Abs. 1 S. 1; TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
wistra 2017, 74
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.05.2015

Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel von Tabakwaren

BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 1 StR 19/16

DRsp Nr. 2016/17273

Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel von Tabakwaren

1. Wasserpfeifentabak ist grundsätzlich steuerbar. Es handelt sich bei diesem Tabak um eine Tabakware im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TabStG.2. Wasserpfeifentabak verliert auch durch Beimischung anderer Stoffe nicht seine Eigenschaft als Tabakware, wenn er sich weiterhin ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.3. Dass ein Tabakerzeugnis lebensmittelrechtlich einwandfrei ist, ist nach dem TabStG nicht Voraussetzung der Steuerbarkeit.

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten A. , B. , O. , Bi. , H. , L. und Al. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen,

a)

die Revisionen der Angeklagten O. , Bi. und H. mit der Maßgabe, dass bei diesen Angeklagten jeweils der Schuldspruch der versuchten Steuerhinterziehung entfällt (Fall IV. 5. der Urteilsgründe),

b)

die Revision der Angeklagten L. mit der Maßgabe, dass bei ihr der Schuldspruch der Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung entfällt (Fall IV. 5. der Urteilsgründe),

c) 2. a) b)