BFH - Urteil vom 05.05.1999
II R 54/97
Normen:
BewG §§ 79, 80 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 169

Vervielfältiger nach BewG; Mietspiegel

BFH, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen II R 54/97

DRsp Nr. 2000/753

Vervielfältiger nach BewG; Mietspiegel

1. Die übliche Miete i.S.v. § 79 Abs. 2 BewG für freifinanzierten und nicht preisgebundenen Wohnraum im Hauptfeststellungszeitpunkt ist in erster Linie in Anlehnung an die Jahreswohnmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung am 01.01.1964 regelmäßig gezahlt wurde. 2. Scheitert eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, kann als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden. 3. Bei der Anwendung des Mietspiegels ist nicht zwingend dasselbe Baujahr zugrunde zu legen, das für die Bestimmung des nach § 80 BewG anzuwendenden Vervielfältigers maßgebend ist.

Normenkette:

BewG §§ 79, 80 ;

Gründe: