BFH - Beschluss vom 22.02.2011
VII B 210/10
Normen:
§ 5 Abs 2 ZollVG; § 13 Abs 1 Nr 1 VwKostG; § 7 Abs 1 Nr 1 ZollKostV; § 69 Abs 3 S 1 FGO; § 178 Abs 4 AO; Art 244 ZK; Art 244 EWGV 2913/92;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 104/10

Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte PostsendungenVorläufiger RechtsschutzGebührenrechtlicher Veranlasser

BFH, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen VII B 210/10

DRsp Nr. 2011/6855

Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte PostsendungenVorläufiger RechtsschutzGebührenrechtlicher Veranlasser

NV: Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der Beförderer aus Drittländern stammender gestellungspflichtiger Postsendungen, der diese ohne Zollanmeldung gestellt, als Schuldner entstandener Kosten für die anschließende zollamtliche Verwahrung in Anspruch genommen werden kann und ob bejahendenfalls auch der Empfänger der Postsendung als Kostenschuldner in Betracht kommt.

Normenkette:

§ 5 Abs 2 ZollVG; § 13 Abs 1 Nr 1 VwKostG; § 7 Abs 1 Nr 1 ZollKostV; § 69 Abs 3 S 1 FGO; § 178 Abs 4 AO; Art 244 ZK; Art 244 EWGV 2913/92;

Gründe

I.