BFH - Beschluss vom 20.06.2011
VII B 228/10
Normen:
§ 3 VwKostG; § 7 Abs 1 ZollKostV vom 06.09.2009; § 41 Abs 2 FGO; § 40 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 909/10

Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte PostsendungenRechtsschutzKein Anspruch auf Änderung von Verwaltungsanweisungen

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen VII B 228/10

DRsp Nr. 2011/15726

Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte PostsendungenRechtsschutzKein Anspruch auf Änderung von Verwaltungsanweisungen

NV: Ob gegen ein Postunternehmen Verwahrungsgebühren für dem HZA gestellte und dort gelagerte Postsendungen, die von ihrem Empfänger nicht entgegengenommen wurden, festgesetzt werden können, kann nicht im Wege einer Klage geklärt werden, die darauf gerichtet ist, das BMF zu verpflichten, die HZÄ durch Dienstvorschrift anzuweisen, keine solchen Gebührenbescheide zu erlassen.

Normenkette:

§ 3 VwKostG; § 7 Abs 1 ZollKostV vom 06.09.2009; § 41 Abs 2 FGO; § 40 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO;

Gründe

I.