Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2019 wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist die Höhe von Krankengeld bei rückabgewickelten Altersteilzeitvertrag.
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