FG Düsseldorf, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4895/07AO
Verwaltungsaktqualität i.S.v. § 118 S. 1 Abgabenordnung (AO) einer Aufhebung einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft; Zulässigkeit einer Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft durch eine Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft gem. § 207 Abs. 2 AO analog; Planwidrige Gesetzeslücke durch das Fehlen einer Korrekturvorschrift für die Lohnsteueranrufungsauskunft
BFH, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen VI R 3/09
DRsp Nr. 2010/19082
Verwaltungsaktqualität i.S.v. § 118 S. 1 Abgabenordnung (AO) einer Aufhebung einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft; Zulässigkeit einer Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft durch eine Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft gem. § 207 Abs. 2AO analog; Planwidrige Gesetzeslücke durch das Fehlen einer Korrekturvorschrift für die Lohnsteueranrufungsauskunft
1. Die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft (§ 42eEStG) ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO (Anschluss an Senatsentscheidung vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50).2. Die Finanzbehörde kann eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern (§ 207 Abs. 2AO analog).