BFH - Beschluss vom 01.10.2003
X B 75/02
Normen:
AO §§ 163 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 44

Verwaltungserlasse; Übergangsregelungen

BFH, Beschluss vom 01.10.2003 - Aktenzeichen X B 75/02

DRsp Nr. 2003/14521

Verwaltungserlasse; Übergangsregelungen

1. Gerichte haben Verwaltungserlasse zu berücksichtigen, die aus Gründen des Vertrauensschutzes die Anpassung der Verwaltungspraxis an eine verschärfende Rspr. oder an geänderte Rechtsauffassungen erleichtern sollen.2. Derartige Übergangsregelungen stehen nicht im Belieben der FinVerw, sondern müssen jeweils durch § 163 oder § 227 AO als Rechtsgrundlage gedeckt sein.

Normenkette:

AO §§ 163 227 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Zulassung der Revision.

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (Senatsentscheidung vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).