Streitig ist zur Gewerbesteuer (GewSt) 1991 und 1992, ob Verwaltungskostenbeiträge als Dauerschuldentgelt im Sinne des §
Die im Jahr 1955 gegründete Klägerin hat die Errichtung und Bewirtschaftung von kleinen Wohnungen sowie deren Verwaltung zum Unternehmensgegenstand. Gesellschaftszweck ist auch der Erwerb, die Veräußerung, Belastung, Bewirtschaftung und Verwaltung eigenen wie fremden Grundbesitzes sowie die Bebauung von Grundstücken.
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