Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie war durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie lediglich die grundsätzliche Bedeutung zweier Rechtsfragen behauptet, jedoch ihre Klärungsbedürftigkeit nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen herausgearbeitet hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).
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