BFH - Beschluß vom 17.09.1999
III B 38/99
Normen:
EStG §§ 33, 33b ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 315

Verwaltungsprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Beschluß vom 17.09.1999 - Aktenzeichen III B 38/99

DRsp Nr. 2000/555

Verwaltungsprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Aufwendungen für einen Verwaltungsprozess sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine andere Beurteilung kommt nur in dem seltenen Ausnahmefall in Betracht, dass der Steuerpflichtige ohne die Übernahme des Prozesskostenrisikos und des unsicheren Ausgangs des Rechtsstreits Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Normenkette:

EStG §§ 33, 33b ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie war durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie lediglich die grundsätzliche Bedeutung zweier Rechtsfragen behauptet, jedoch ihre Klärungsbedürftigkeit nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen herausgearbeitet hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).