Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.02.2019 - 4 K 58/15 insoweit aufgehoben, als der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes betroffen ist, und die Klage insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
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