BGH - Beschluss vom 22.11.2016
AnwSt (R) 7/16
Normen:
BRAO § 146 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwG Schwerin, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I AG 1/13
AnwGH Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 6/15

Verweigerung der Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt

BGH, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen AnwSt (R) 7/16

DRsp Nr. 2017/168

Verweigerung der Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Tenor

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).

Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. August 2016 beantragten klarstellenden Maßgabe bedarf es nicht. Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt dem Rechtsanwalt zur Last, Empfangsbekenntnisse der Amtsgerichte G. und M. nicht zurückgesandt zu haben, nicht die Verweigerung der Mitwirkung bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt.

Normenkette:

BRAO § 146 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2;